23. September 2009 von admin
EuGH entscheidet über Urlaubsabgeltung für deutsche Beamte: Urteil vom 3.05.2012, C-337/10
Mit der Entscheidung ist klargestellt, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub bei Eintritt in den Ruhestahd aus Krankheitsgründen auch für deutsche Beamte gilt.
Zum Umfang des Anspruchs: Im Ergebnis verpflichtet die Richtlinie nur zur Abgeltung des Mindesturlaubsanspruches von vier Wochen. Der Arbeitgeber / Dienstherr kann zwar weitergehende Urlaubsansprüche gewähren, er muß aber nicht regeln, dass dieser zusätzliche Urlaub bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses finanziell abzugelten ist.
Zu der Frage, für welche Zeiträume ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung rückwirkend verlangt werden kann, hat der EuGH erkannt: Der Übertragungszeitraum für nicht in Anspruch genommenen Urlaub muss die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Im entschiedenen Fall (Hessen) seien 9 Monate Übertragungszeitraum zu kurz. Für Berlin heißt das: auch der Übertragungszeitraum in § 9 Abs. 2 EUrlVO von 12 Monaten steht nicht mit Europarecht in Einklang. Denn Bezugszeitraum ist der Jahreszeitraum. Dieser soll deutlich überschritten werden. 12 Monate überschreiten den Jahreszeitraum aber gerade nicht. Rechtsfolge kann unseres Erachtens nur sein, dass die genannte Norm europrechtswidrig und also nichtig ist. Mangels anderweitiger Bestimmung besteht damit der Abgeltungsanspruch innerhalb der Verjährungsgrenzen. So haben wir dies auch in einer Vielzahl von Verfahren eingeklagt.
Es ist nun damit zu rechnen, dass die beim OVG-Berlin-Brandenburg anhängigen Berufungs-Verfahren, welche dort ruhend gestellt waren, wiederaufgenommen und entschieden werden. Danach wird dann das VG Berlin die dort ebenfalls ruhend gestellten Verfahren abarbeiten.
Bundesarbeitsgericht setzt EuGH-Urteil zur Altersdiskriminierung um (6 AZR 148/09).
Damit können Arbeitnehmer, die nach dem BAT vergütet worden sind, Differenzansprüche geltend machen. Um eine Verjährung zu verhindern muss vor Jahresende Klage erhoben werden.
Achtung: unserer Auffassung nach gilt das auch für Beamte.
Denn die Rechtsgrundlage hierfür ist geltendes Europarecht: Der Europäische Gerichtshof aber unterscheidet nicht zwischen Angestellten und Beamten sondern sieht alle, die in Lohn und Brot stehen, als Arbeitnehmer an. Damit können u.E. auch Beamte aus dem Gesichstpunkt der Diskriminierung innerhalb der Verjährungsgrenzen ab 2008 bis zur Einführung des neuem Systems der sog. Erfahrungsstufen (in Berlin bis 07/2011, im Bund nur bis 06/02009) Differenzansprüche geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, dass die/der Betreffende nicht schon die höchste Dienstaltersstufe innehatte.
Wir empfehlen deshalb unseren beamteten Mandanten, rückwirkend die Differenz zwischen innegehaltener Altersstufe der Besoldung und der höchsten Altersstufe innerhalb der Verjährungsgrenzen (bis zur Umstellung des Besoldungssystems im Land Berlin zu August 2011, beim Bund bis 06/2009) geltend zu machen und in der Folge auch einzuklagen.
Um eine Verjährung der Anprüche aus 2008 zu verhindern, mussten diese vor Ende des Jahres 2011 geltend gemacht werden. Wer dies verabsäumt hat, kann jetzt noch hinsichtlich der Ansprüche aus 2009 (Bund) und der Folgejahre (Länder) tätig werden.
Erfolgsaussicht/Rechtsdiskussion
Neue Entscheidung des VG Halle
Neuregelung der Beamtenbesoldung im Land Berlin 2011
Das Abgeordnetenhaus hat am 09. Juni 2011 die Neuregelung der Beamtenbesoldung für Berliner Beamte beschlossen. Neu eingestellte, vorhandene und übergeleitete Beamte erhalten gemäß der neuen Besoldungstabelle ab 01. August 2011 eine Erhöhung ihrer Besoldung um 2 Prozent. Die Sonderzahlungen wie der Familienzuschlag und die Stellen- und Amtszulagen werden als eigenständige Zahlungen beibehalten.
Neu ist die Einordnung in die jeweilige Besoldungsgruppe und -stufe bei Anrechnung der Berufserfahrung und nicht wie bisher auf der Grundlage des Dienstalters. Danach werden Beamte, die keine Berufserfahrung aufweisen, in die Stufe 1 eingruppiert. Durch überdurchschnittliche Leistungen kann der Aufstieg in die nächste Stufe beschleunigt werden. Eine Bindung an eine bestimmte Dienstzeit fällt weg. Dasselbe gilt bei unterdurchschnittlichen Leistungen. Dort wird der Aufstieg in eine andere Besoldungsgruppe gehemmt. Auch kann sich ein längerer Sonderurlaub negativ auf den Aufstieg auswirken.
Das neue System sieht für alle Besoldungsgruppen der A-Besoldung (Besoldungsgruppen A 4 bis A 16) nur noch acht Erfahrungsstufen vor.
Bei der Überleitung in das neue Besoldungsrecht wird die Besoldungserhöhung zum 1. August 2011 in Höhe von 2 % berücksichtigt. Die Zuordnung erfolgt daher entweder direkt in eine Stufe der Tabelle oder in eine Überleitungsstufe der Überleitungstabelle. Dabei ist die Einordnung in die Stufe oder die Überleitungsstufe vorzunehmen, die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht bzw. die mit dem nächsthöheren Betrag.
Wird die Zuordnung zu einer Stufe gemäß der Tabelle vorgenommen, ergibt sich der weitere Stufenaufstieg innerhalb der Besoldungsgruppe aus der ab dem 1. August 2011 erworbenen Erfahrungszeit (Ausnahme: § 3 Absätze 3 und 4 BerlBesÜG). Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die nächste reguläre Stufe spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erreicht, d. h. spätestens zum 1. August 2013.
Durch die Überleitung in das neue Erfahrungsstufenmodell kann es im Einzelfall zu einem erheblichen Verlust von Dienstzeiten kommen. Dies sehen wir als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und empfehlen Rechtsmittel.
Urlaubsabgeltung für Beamte nach Europarecht: Das VG Frankfurt hat mit die hier maßgebenden Rechtsfragen (Anwendbarkeit der EU-Richtlinie auf Beamte, Umfang des Urlaubsanspruches) zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt (VG Frankfurt, Beschluss v. 25.06.2010, 9 K 836/10.F) . Mit einer Entscheidung des EuGH, durch die dann die hier fraglichen Rechtsfragen endgültig beantwortet sein dürften, rechnen wir in diesem Jahr.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin in einigen Pilotverfahren, von denen drei durch uns vertreten werden, den Klagen überwiegend stattgegeben. Allerdings sei lediglich der Mindesturlaub nach europäischem Standard abgeltungsfähig (20 Tage) und die Verjährung beginne bereits mit Ablauf des Jahres, das dem jeweilgen Urlaubsjahr folgt. Den Volltext der Urteilsgründe finden sie hier. Dazu eine kurze Zusammenfassung nebst Anmerkungen von uns. Wir haben wegen der Frage der Übertragung nur des Mindesturlaubs Berufung eingelegt, um hier eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.
In einer neuen Entscheidung des EuGH (Rechtssache C-214/20, KHS-AG / Winfried Schulte) hat dieser seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen allerdings offenbar relativiert. Wegen des Zwecks des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub könne ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. Ein im nationalen Recht geregelter Übertragungszeitraum von – im entschiedenen Fall – 15 Monaten könne “vernünftigerweise als Übertragungszeitraum angesehen werden, der dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwiderläuft, da er sicherstellt, dass dieser Anspruch seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit behält”.
Für das Arbeitsrecht hat sich das LAG Stuttgart dem mit Urteil vom 21.12.2011 angeschlossen und erkannt, dass aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abzugelten seien.
Ob sich sich diese Rspr. auch auf Beamte auswirkt, ist noch nicht absehbar. Wir meinen: Nein.
Denn in dem vom EuGH entschiedenen Fall bestand eine Regelung im Tarifvertrag, welche vorsieht, dass die dort geregelte Urlaubsabgeltung auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten begrenzt wird. Diese Regelung hat der EuGH gebilligt.
Für die Beamten des Landes Berlin sieht § 9 Abs. 2 EUrlVO Bln. vor, dass der Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt (ebenso beim Bund: § 7 EUrlVO). In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, dann verfällt der Urlaub 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Nach dem neuen Absatz 3 der Vorschrift ist bei Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraumes der Mindesturlaub gemäß der Richtline 2003/88/EG nach Wiederaufnahme des Dienstes abzuwickeln. Für zurruhegesetzte Beamte gilt demnach Abs. 2 EurlVO.
Anders als in der neuen Entscheidung des EuGH (dort: Übertragungszeitraum nach Tarifvertrag 15 Monate) wird der in § 9 Abs. 2 S. 2 ErhUrlVO geregelte Übertragungszeitraum von 12 Monaten im Sinne der Rspr. des EuGH nicht ausreichen. Denn der EuGH sagt hier: Ein Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (Rz. 38). Genau das ist hier aber nicht der Fall. Sowohl der Bezugszeitraum als auch der Übertragungszeitraum sind jeweils zwölf Monate.
Zu überlegen wäre, ob nicht der verlängerbare Übertragungszeitraum (18 Monate in “besonderen Fällen”) zum Tragen kommt. Nur: Diese Regelung sieht jeweils eine Einzelfallentscheidung der Dienststelle vor, die nirgends getroffen worden ist. Eine nachträgliche Verlängerung des Übertragungszeitraumes wird schon nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht möglich sein und erst recht nicht mit dem bloßen Ziel, Abgeltungsansprüche der hier klagenden Beamten zu begrenzen.
Aus unserer Sicht ergeben sich aus der neuen Rspr. des EuGH daher für die Beamten keine Änderungen.
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